Wir befinden uns in einem Strudel der Ereignisse was die Entwicklungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betrifft. Bund und Land erlassen regelmäßig neue Verordnungen, Geschäfte werden geschlossen, soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert.
Für Unternehmer:innen jeder Art wirft die aktuell dynamische Situation viele Fragen auf, welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt und welche Schritte zu veranlassen sind. Wir wollen Ihnen in diesen turbulenten Zeiten mit Rat und Tat zur Seite stehen und haben neben einer Infowebsite deshalb eine kostenfreie Informations-Hotline für Unternehmen eingerichtet: Unter der Nummer
(Mo. bis Do.: 8:00 bis 16:30 Uhr, Fr. 8:00 bis 13:30 Uhr)
stehen Ihnen Mitarbeitende der WFG zur Verfügung um Ihnen Fragen zu beantworten, Informationen zur Verfügung zu stellen und den Weg zu Hilfsangeboten zu lotsen.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir sind für Sie und Ihre Mitarbeiter:innen da!
Hier finden Sie weitere Informationen, welche Mittel und Hilfen Sie nutzen können, beispielsweise zum Schutzschild der Bundesregierung für Unternehmen, Entschädigungen bei einer Quarantäneanordnung oder zum Kurzarbeitergeld.
Der Landkreis Schwäbisch Hall hat am Freitag 26.02.2021 auf fachaufsichtliche Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration erneut eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen. Danach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die genaue Aufzählung der triftigen Gründe findet sich im vollständigen Text der Allgemeinverfügung unter Allgemeinverfügung nächtliche Ausgangssperre
Diese Allgemeinverfügung trat am 27.02.2021 in Kraft und wurde am 5.3. auf den 15.3.2021 verlängert. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 (Inzidenzwert wurde mit neuer Corona-Verordnung angehoben), bezogen auf den Landkreis Schwäbisch Hall, an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
NEU: Im Landkreis Schwäbisch Hall gilt eine Ausgangssperre auch tagsüber. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen und Bewegung an der frischen Luft werden weiterhin möglich sein. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 18.04.2021. Sie gilt als aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 200 im Landkreis Schwäbisch Hall an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Die genauen Regelungen können Sie der Allgemeinverfügung entnehmen: Allgemeinverfügung Ausgangssperre
NEU: Ab 22.03.2021 bleiben die Kitas im Landkreis Schwäbisch Hall geschlossen. Die Allgemeinverfügung wird befristet bis zum 18.04.2021 erlassen. Die Notbetreuung wird auch weiterhin angeboten. Für die Notbetreuung ist eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, diese nur bei zwingender Notwendigkeit in Anspruch zu nehmen: Allgemeinverfügung Schließung Kindertagesstätten
Da der Landkreis Schwäbisch Hall eine Inzidenz über 100 hat, ändert sich hier erst einmal nichts! D.h. dass auch körpernahe Dienstleistungen aktuell hier nicht öffnen dürfen!
Änderung der Corona-Verordnung zum 29.03.2021
Alle Regelungen finden Sie in der Corona-Verordnung:
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Bzgl. Schließungen sowie weitere Öffnungsschritte erhalten Sie nähere Informationen im nächsten Menüpunkt unter "Verordnungen zur Öffnung von Betrieben, Regelungen"
Geändert: Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende: Corona-Verordnung Einreise, Quarantäne und Testpflicht (Neu ab 30.03.2021)
Seit dem 11. Januar 2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung. Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise.
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Diese Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Ausnahmen:
Die vollständige Verordnung mit auch formulierten Ausnahmen finden Sie hier.
Eine gute Übersicht über die Einreisebestimmungen in anderen Ländern erhalten Sie beispielsweise beim ADAC.
Für religiöse Veranstaltungen und für Veranstaltungen bei Todesfällen gelten neben § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die weiteren Vorgaben zum Infektionsschutz der folgenden Verordnung des Kultusministeriums vom 15. Oktober 2020: Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Die Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gastronomiegewerbe in Baden-Württemberg wird fortgeführt! Die Stabilisierungshilfe II kann für einen bis zu dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 beantragt werden. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg, die wenigstens 30 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielen. Die Förderung errechnet sich über die Beschäftigtenzahl im Unternehmen und wird bis zur vollen Höhe des Liquiditätsengpasses im beantragten Förderzeitraum gewährt. Die Liquiditätsberechnung muss von einer prüfenden dritten Person bescheinigt werden, beispielsweise einem Steuerberater oder einer Rechtsanwältin.
Als neue Antragsvoraussetzung in der Stabilisierungshilfe II gilt, dass der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens zehn Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III liegen muss. Außerdem dürfen Antragstellende im selben Zeitraum nicht sowohl Stabilisierungshilfe II als auch Überbrückungshilfe III beantragen. Grund hierfür ist die Regelung des Bundes, dass Zuschüsse von Ländern im selben Förderzeitraum auf Zuschüsse des Bundes in voller Höhe angerechnet werden. Somit können zeitraubende und kostspielige Antragstellungen in beiden Programmen, die aufgrund der Anrechnung durch den Bund zu keiner zusätzlichen Hilfe führen, vermieden werden. Anträge können voraussichtlich ab Kalenderwoche acht bis zum 28. April 2021 gestellt werden. Die Industrie- und Handelskammern im Land werden die Anträge annehmen und vorprüfen. Die vertiefte Prüfung sowie die Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die L-Bank.Für die Beantragung müssen Antragsteller das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular gemeinsam mit einer Liquiditätsplanung und einem Bescheid ihres Steuerberaters auf dem Portal der Kammern unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater müssen mit dem Bescheid bescheinigen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Hier finden Sie das Antragsformular sowie das Formular zur steuerberaterlichen Bescheinigung FAQs sowie Ansprechpartner finden Sie hier: Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bieten die Hotlines der Industrie- und Handelskammern. Der Zuschuss wird erst nach erfolgreicher Prüfung auf das in dem Antrag angegebene Konto ausgezahlt. Die Kammern sind für die Vorprüfung der Angaben zuständig. Die L-Bank führt die Bewilligung und Auszahlung durch.
VERLÄNGERT! Das Verkehrsministerium startete in Zusammenarbeit mit der L-Bank am 15. September 2020, mit dem neuen Förderprogramm „Stabilisierungshilfe Bustouristik 2020“. Zur Reduzierung des Infektionsgeschehens sind aufgrund der Corona-Verordnung bustouristische Reisen vorerst nicht möglich. Das Landeskabinett hatte im Rahmen eines Umlaufbeschlusses am 23. Dezember 2020 beschlossen, dass die Verlängerung der Stabilisierungshilfe Bustouristik im Rahmen des noch verfügbaren Budgets von rund 12 Millionen Euro aus der Rücklage für Haushaltsrisiken ermöglicht wird. Die Fördergrundsätze des Ministeriums für Verkehr werden nun entsprechend angepasst. Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie hier: Stabilisierungshilfe Bustouristik 2020
Beendet! Sonderförderung Schutzscheiben für Busse
Im Rahmen eines Sonderförderprogramms unterstützt das Land die Anschaffung von Trennscheiben für Fahrerplätze in Linienbussen und Bürgerbussen. Anträge können ab sofort bei der L-Bank gestellt werden. Gefördert wird die Beschaffung von Trenneinrichtungen/Trennscheiben aus Sicherheits- oder Kunststoffglas zum Einbau in Linienbusse oder Bürgerbusse, die fester Bestandteil des Fahrzeugs werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt je Fahrzeug 800 Euro beim Einsatz von Kunststoffscheiben beziehungsweise 2.000 Euro beim Einsatz von Sicherheitsglasscheiben. Die Förderantragstellung für Linienbusse und Bürgerbusse ist ab sofort bis zum 31. Oktober 2020 bei der L-Bank möglich. Der dafür erforderliche Antragsvordruck kann auf der Internetseite der L-Bank heruntergeladen werden. Anträge können für alle Schutzscheiben gestellt werden, die ab dem 24. April 2020 beschafft und in die Busse eingebaut wurden: Sonderförderung Schutzscheiben für Busse
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das BMBF ausbildende Kleine und mittlere Unternehmen:
Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“
Stabilisierungshilfe für Carsharing-Anbieter gestartet
Der Rettungsschirm vom Land Baden-Württemberg gewährt Carsharing-Unternehmen temporäre Erhaltungsprämien für Standorte, die aufgrund von Umsatzverlusten ansonsten aufgegeben werden müssten. Im Gegenzug verpflichten sie sich dazu, mindestens 50 Prozent der Fahrzeuge pro Standort zu erhalten. Nähere Informationen zur Antragsstellung erwarten wir hierzu in Kürze. Ab sofort können Carsharing-Anbieter, die im Zuge der Corona-Pandemie massive Umsatzeinbußen erlitten haben, über den Bundesverband Carsharing Erhaltungsprämien für einen Teil ihrer Fahrzeugflotte beantragen. Die Erhaltungsprämie beträgt 4.000 Euro pro gefördertem Fahrzeug.
VERLÄNGERT Das Land unterstützt gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, mit bis zu 15 Millionen Euro. Die Unterstützung erfolgt durch eine jeweils einmalige Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein oder Organisation, die nicht zurückbezahlt werden muss. Die Mittel sollen zur Deckung zwangsläufiger Fixkosten bei gleichzeitig seit dem 11. März 2020 coronabedingt entgangenen Einnahmen wie Eintrittsgelder, Spenden oder Einnahmen aus Veranstaltungen dienen. Bevorzugt werden gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Organisationen aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration berücksichtigt, etwa Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreuungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Mütterzentren, Migrantenvereine und -organisationen, Vereine und Organisationen im Bereich Demokratieförderung. Das Programm steht aber grundsätzlich auch ehrenamtlich getragenen gemeinnützigen Vereinen offen, sofern die Finanzmittel auskömmlich sind. Bestehende Hilfsangebote haben Vorrang beziehungsweise werden angerechnet. Die Fördermittel können noch fünf weitere Monate (voraussichtlich also bis zum 31.03.2021) über das Service-Portal Baden-Württemberg beim zuständigen Regierungspräsidium Tübingen beantragt werden. Bei der Antragstellung der Fördermittel muss zunächst ein Servicekonto angelegt werden. Sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren werden bei der Antragstellung im Einzelnen erläutert.
Tilgungszuschuss Corona - Hilfen für das Schaustellergewerbe, die Veranstaltungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe: s. unter Kredit-Sonderprogramme (nächster Menüpunkt)
NEU: Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
Die Förderung sieht Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung stationärer raumlufttechnischen (RLT) Anlagen vor, die dem Ziel dienen, den Infektionsschutz zu erhöhen. Die Förderung soll bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen, die bei 100.000 Euro gedeckelt sind. Gefördert werden RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern und Kommunen sowie von Trägern, die überwiegend öffentlich finanziert werden und nicht wirtschaftlich tätig sind. Sobald die Richtlinie in Kraft getreten ist, können Zuschüsse beantragt werden. Eine Antragstellung wird bis Ende 2021 möglich sein. Insgesamt stehen hierfür 500 Millionen Euro bis 2024 zur Verfügung, im Jahr 2021 stehen 200 Millionen zur Verfügung. Die Förderrichtlinie soll bereits Mitte Oktober in Kraft treten.
Eine Übersicht über die Unterstützungsprogramm des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier: Förderprogramme
des Landes Baden-Württemberg in der Corona-Krise
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.
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Sonderseite Liefer-und Abholservices für Essen
Das Team der Hohenlohe + Schwäbisch Hall Tourismus e. V. sucht nach Wegen Ihnen in der schweren Zeit unter die Arme zu greifen. Leider dürfen Gaststätten seit dem Wochenende nicht mehr öffnen. Der Liefer - und Abholdienst sowie der Außer-Haus-Verkauf ist jedoch auch weiterhin erlaubt (§4 Abs. 3 Satz 3 und 4). An unserer geplanten Sonderseite werden wir das entsprechend umsetzen und nur Liefer- und Abholdienste aufnehmen. Die Liste können Sie auf www.hohenlohe-schwaebischhall.de/kulinarik/liefer-und-abholservices/ einsehen.
Bitte senden Sie uns folgende Daten über Ihren Betrieb an M.Laritz@lrasha.de:
Betriebsname | |
PLZ | |
Ort | |
Link zur Homepage | |
Abholservice (ja/nein) | |
Lieferservice (ja/nein) | |
Besonderheit |
Die Information bzw. Sonderseite bleibt so lange online wie es die Situation erfordert. Bitte melden Sie uns Änderungen immer direkt per E-Mail. Es ist wichtig, dass die Seite aktuell bleibt.
Datenschutzhinweis: Ihre Daten werden von uns für den oben gennannten Zweck veröffentlicht, gespeichert und verarbeitet. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter folgendem Link https://www.hohenlohe-schwaebischhall.de/service/datenschutzerklaerung/
Für die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.
Der Bund wird die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.
Die MFG Baden-Württemberg hat eine Beratungshotline für Kultur- und Kreativschaffende ins Leben gerufen. Künstler:innen und Kultur- und Kreativschaffende erhalten über die neue Corona-Hotline eine erste Beratung zu aktuellen Fragen rund um die Corona-Hilfen. Unter der Hotline sind von Montag bis Freitag von 10-12 Uhr und von 14-16 Uhr Expert:innen erreichbar, die aktuelle Fragen rund um Unterstützungsleistungen während der Corona-Krise beantworten. Zu erreichen ist die Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715-413.
„NEUSTART. Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen
Zur Unterstützung von Kultureinrichtungen bei Umbau- und Ausstattungsmaßnamen zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung der Covid-19-Pandemie und Schaffung der Voraussetzungen für den Betrieb nach den behördlichen pandemiebedingten Schließungen stellt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Jahr 2020 einmalig bis zu 20 Millionen Euro Fördermittel zur Vermeidung von Infektionsrisiken zur Verfügung. Gefördert werden im Rahmen des Sonderprogramms Investitionen zwischen 10.000 und 50.000 Euro beispielsweise für den Einbau von Schutzvorrichtungen, die Optimierung der Besuchersteuerung sowie zur Einführung bzw. Anpassung digitaler Vermittlungsformate. Antragsberechtigt sind Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten ebenso wie Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser. Es sollen mindestens 10% an Eigen- und/oder Drittmitteln eingebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Die genauen Fördermodalitäten finden Sie hier: Fördergrundsätze
Es wird für dieses und das nächste Jahr insgesamt rund eine Milliarde Euro mehr für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt. Das Förderprogramm gliedert sich dabei in vier Teile:
- Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft
- Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen
- Förderung alternativer, auch digitaler Angebote
- Pandemiebedingte Mehrbedarfe regelmäßig durch den Bund geförderter Kultureinrichtungen und -projekte
Weitere Informationen finden Sie hierzu unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/neustart-kultur-startet-1767056
Bis zu 20 Millionen Euro stellt die Kulturstaatsministerin im Rahmen von NEUSTART KULTUR für ein mehrteiliges Hilfsprogramm zur Unterstützung der freien professionellen Tanzszene zur Verfügung. Sie kommen Künstlerinnen und Künstlern, aber auch Produktionsstätten oder Festivals zugute, die von der Corona-Krise besonders hart getroffen sind. Einzelheiten zu den Förderprogrammen DIS-TANZEN, TANZPAKT Reconnect und NPN-STEPPING OUT sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf den Internetseiten der Partnerorganisationen www.dachverband-tanz.de, www.diehl-ritter.de und www.jointadventures.net .
Musikfestivals können durch das Förderprogramm bis zu 250.000 Euro erhalten, Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Programmen bis zu 800.000 Euro. Die Fördermittel dienen vor allem der Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Auch alternative, pandemiegerechte Kulturerlebnisse sowie nachhaltige und barrierefreie Livemusik-Formate werden gefördert. Die Antragsunterlagen und weitere Informationen sind ab dem 7. September 2020 auf der Website der Initiative Musik unter www.initiative-musik.de zu finden. Die Initiative Musik bietet ab dem 1. September 2020 dazu eine telefonische Beratung an.
Zusätzliche Mittel für die Initiative Musik
Die Kulturstaatsministerin stellt 10 Millionen Euro zusätzlich für die Förderung von Künstlerinnen und Künstler durch die Initiative Musik bereit. Antragsberechtigt sind nicht nur Musikerinnen und Musiker, sondern auch Autorinnen und Autoren.
Neu ist außerdem, dass nicht nur Ausgaben für produktive, künstlerische Arbeit, sondern auch die Vorproduktion als förderfähig anerkannt werden. Außerdem wurde für die Maßnahmen im Rahmen des NEUSTART KULTUR-Programms der Förderanteil von ursprünglich 40 Prozent auf bis zu 90 Prozent der Gesamtkosten angehoben. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.initiative-musik.de/foerderprogramme/ Für die Musikbranche sind im Rahmen von NEUSTART KULTUR weitere Hilfsmaßnahmen geplant, die sich an Musikverlage und den Musikfachhandel richten werden. Informationen dazu werden in Kürze bekanntgegeben. Das Programm für die Clubs und Livemusik-Spielstätten startet am 27. August 2020. Informationen zu dem Programm sind ab dem 20. August 2020 auf der Website der Initiative Musik zu finden: www.initiative-musik.de.
KULTUR.GEMEINSCHAFTEN
Das Förderprogramm KULTUR.GEMEINSCHAFTEN unterstützt Kultureinrichtungen und Projektträger konkret bei der Anschaffung der notwendigen Technik zur Produktion digitaler Formate. Darüber hinaus werden Projekte zum Wissenstransfer und zur Vernetzung der Einrichtungen gefördert ebenso wie die Verbreitung der entstandenen Produktionen im Internet und in Sozialen Medien. Die geförderten Einrichtungen können hierfür auch externe Dienstleister mit der Produktion oder Umsetzung ihrer Projekte beauftragen. Zudem sollen mithilfe des Förderprogramms neue Beratungs-, Schulungs- und Weiterbildungsangebote entwickelt oder vermittelt werden. Weitere Informationen zu KULTUR.GEMEINSCHAFTEN finden Sie unter www.kulturgemeinschaften.de . Eine Bewerbung ist ab 15. September 2020 möglich.
Theater in Bewegung
Antragsberechtigt sind Gastspielbühnen ohne eigenes Ensemble, die im Rahmen ihres künstlerischen Spielplanes Tournee- und Gastspieltheater verpflichten. Gefördert werden können bis zu 50 % dieser Gastspielkosten. Die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze sind ab dem 16. September 2020 auf der www.inthega.de/neustart zu finden. Ab dem 9. September 2020 bietet die INTHEGA dazu auch telefonische Beratung an. Darüber hinaus plant die Kulturstaatsministerin weitere Hilfs- und Fördermaßnahmen für Freie Gruppen und Theaterproduktionsorte, für Privattheater und den Bereich der Kinder und Jugendtheater.
Förderung für Buchverlage und Buchhandlungen
Verlage können durch das Programm NEUSTART KULTUR Druck- und Produktionskostenzuschüsse für eine Neuerscheinung in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen. Für Buchhandlungen stehen zur Digitalisierung ihrer Vertriebswege Fördermittel von bis zu 7.500 Euro pro Buchhandlung zur Verfügung. Für die gesamte Buchbranche sind im Hilfspaket NEUSTART KULTUR insgesamt 25 Millionen Euro vorgesehen, davon allein 4 Millionen Euro für die Durchführung der Frankfurter Buchmesse im Oktober 2020. Die Abwicklung der Förderprogramme für Verlage und Buchhandlungen erfolgt durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die Fördergrundsätze und weitere Informationen sind ab sofort auf folgender Website verfügbar: www.boersenverein.de/neustartkultur . Ab dem 1. September 2020 können dort die Anträge auf Förderung gestellt werden. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach dem „Windhundverfahren“.
Bundeshilfen für Kultur- und soziokulturelle Zentren
Soziokulturelle Zentren, Netzwerke und Initiative können weitere Hilfen für den Wiedereinstieg in ihre Programmarbeit unter Corona-Bedingungen erhalten. Insgesamt sind für diese Förderlinie 15 Millionen Euro aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR vorgesehen. Projektträger können jeweils bis zu 50.000 Euro zur Planung neuer Veranstaltungen, Kurse, Workshops und Begegnungsformate unter den geltenden Corona-Regelungen erhalten. Anträge für eine Förderung können ab dem 1. Oktober 2020 beim Bundesverband Soziokultur e.V. gestellt werden. Dieser bietet Projektträgern ab dem 15. September 2020 telefonische Beratung zur Beantragung der Hilfen. Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Bundeshilfen für private Heimatmuseen und Gedenkstätten
Heimat- und Privatmuseen, Ausstellungshäuser und öffentlich zugängliche Gedenkstätten können ab sofort jeweils bis zu 100.000 Euro an Bundeshilfen aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR beantragen. Insgesamt 25 Millionen Euro stehen bereit, um ihnen die notwendigen Investitionen zur Wiederaufnahme ihres Betriebs unter den geltenden Corona-Regelungen zu ermöglichen. Hierzu zählen unter anderem Umbaumaßnahmen im Kassen- und Sanitärbereich oder Investitionen in Lüftungsanlagen.Heimat- und Privatmuseen, Ausstellungshäuser und öffentlich zugängliche Gedenkstätten können ab sofort jeweils bis zu 100.000 Euro an Bundeshilfen aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR beantragen. Insgesamt 25 Millionen Euro stehen bereit, um ihnen die notwendigen Investitionen zur Wiederaufnahme ihres Betriebs unter den geltenden Corona-Regelungen zu ermöglichen. Hierzu zählen unter anderem Umbaumaßnahmen im Kassen- und Sanitärbereich oder Investitionen in Lüftungsanlagen. Die Förderlinie richtet sich an Einrichtungen, die nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden. Umgesetzt wird das Förderprogramm vom Deutschen Verband für Archäologie e.V. Alle Informationen zu den Fördergrundsätzen sowie das Online-Antragsformular sind auf der Website des Vereins https://www.dvarch.de zu finden. Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Eine Übersicht der Hilfen für Künstler und Kreative finden Sier hier: Maßnahmen im Überblick
Das Land Baden-Württemberg hat zudem einen Masterplan Kultur aufgestellt. Auch hier gibt es einige Unterstützungsprogramme. Eine Übersicht finden Sie hier: Übersicht Corona Förderprogramme.
Weitere Informationen zum Masterplan finden Sie hier: Masterplan Kultur BW
NEU: Impulsprogramm „Kunst Trotz Abstand“
Das Land erweitert das Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ um eine zweite Fördertranche. Die Ausschreibung konzentriert sich auf die Zeit ab Anfang Juni 2021, damit Einrichtungen, Vereine, Künstlerinnen und Künstler Veranstaltungen im Sommer umsetzen können. Allein für die Darstellenden Künste stellt das Kunstministerium zwei Millionen Euro bereit. Weitere 1,5 Millionen Euro stehen für Musik, Literatur, bildende Kunst und Soziokultur sowie alle weiteren Sparten bereit. Gefördert werden analoge Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen aller Sparten, die unter Einhaltung der bestehenden Auflagen und rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können. Die Mittel sollen dafür eingesetzt werden, dass die Veranstalter verantwortungsvoll arbeiten und die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährung des Gesundheitsschutzes treffen können.
Die Möglichkeiten vereinfachter Stundungsanträge für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen werden bis 30. Juni zu verlängert. Dank der Vereinfachung müssen bei Anträgen auf Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer keine strengen Voraussetzungen für Nachweise erfüllt werden.
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Link zum vereinfachten Antragsformular.
Steuererleichterung im Überblick
Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen erwartete Verluste mit bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen.
Um Liquidität zu sichern, sollen Unternehmen ihre Verluste besser mit Gewinnen aus Vorjahren verrechnen können. Dazu wird der steuerliche Verlustrücktrag für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro - beziehungsweise auf zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung - erhöht.
Für 2020 und 2021 gelten außerdem verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Betriebsgüter. Das soll Unternehmen motivieren, jetzt zu investieren und Anschaffungen nicht aufzuschieben.
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Bund und Länder haben zudem nun für gemeinnützige Einrichtungen und Ehrenamtliche ein Steuer-Hilfspaket geschnürt. Nähere Informationen finden Sie hier: Steuer-Hilfspaket für gemeinnützige Einrichtigungen.
Wenn Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise geraten, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen die Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, die als Schutzschirme aktuell von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden, nutzen. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden, so ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands. Auf Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Krankenkasse können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, auch Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werden nicht berechnet.
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse. Stellen Sie einen Antrag und beantragen die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß §76 SGB IV und begründen Sie, dass die Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten sind. Dann können die Beiträge zinslos gestundet werden. Beim Antrag geben Sie bitte Ihre Betriebsnummer bei der Krankenkasse an.
Auch Selbständige, die bei der Rentenversicherung Pflichtbeiträge entrichten müssen, können mit der Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. Der Firmenservice wird gemeinsam mit ihnen nach der besten Lösung schauen, um auch hier finanziell zu entlasten. Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden Sie hier.
Die WFG Schwäbisch Hall möchte aktiv unterstützen und hat zusammen mit den Städten Crailsheim und Schwäbisch Hall eine kostenfreie Finanzsprechstunde für Unternehmen der Region aufgebaut. Einen festen Termin für die Finanzsprechstunde gibt es nicht mehr, Termine sind auf Anfrage möglich. Die Organisation und Koordination übernimmt das Digital Hub Heilbronn-Franken.
Organisation und Koordination übernimmt das Digital Hub Heilbronn-Franken.
Bitte nehmen Sie direkt Kontakt auf:
Kathrin Hanselmann
Kommunikations- und Eventmanagerin
hfcon GmbH und Co. KG (hfcon – heilbronn-franken: connected)
Telefon +49(0)7940 98982 12
E-Mail hanselmann@hfcon.de
Wer als Ansteckungsverdächtiger nach dem IFSG durch eine Anordnung der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG eine Entschädigung in Geld.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Dies gilt für die ersten sechs Wochen, danach wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Hier finden Sie das Infektionsschutzgesetz: Infektionsschutzgesetz - IfSG
Zur Entlastung der Gesundheitsämter wird die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) dergestalt geändert, dass die sachliche Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Abwicklung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IfSG auf die örtlich zuständigen Regierungspräsidien übertragen wird.
Die Antragstellung sowie die Bearbeitung der Anträge nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG wird über ein elektronisches Online-Verfahren abgewickelt. Die Website, auf der die Anträge ab sofort gestellt werden können, lautet:
www.ifsg-online.de
Auf dieser Website finden sich überdies nützliche Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.
Corona Hotline
Medizinische Auskünfte rund um das Coronavirus erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises Schwäbisch Hall.
Es wurde eine Corona Hotline des Landratsamts Schwäbisch Hall eingerichtet:
Tel.: 0791 755 7400
Neu.Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 16 Uhr sowie Freitag, Samstag und an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0791 755 7400. Außerhalb der Erreichbarkeiten des Landratsamtes ist die Hotline des Landesgesundheitsamtes im Regierungspräsidium Stuttgart von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0711/904-39555 erreichbar.
Zusätzlich bietet das Bundesgesundheitsministerium eine Hotline unter 030/346 465 100 an, diese ist erreichbar von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr sowie Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Unternehmen und Betriebe können sogenannte Antigen-Tests kaufen, mit denen sie ihre Belegschaft schnell auf den SARS.-Cov-2-Virus testen lassen können. Zuverlässige Antigen-Tests sind in Apotheken erhältlich oder direkt bei den Herstellern. Hier verweisen wir auf die Liste des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Antigen-Tests
Es sind jetzt auch Schnelltests für Reiserückkehrer möglich, die durch die jeweiligen Betriebsärzte angeleitet auch durch Gesundheitspersonal z.B. über das DRK in den Betrieben abgenommen werden darf, um Qurantäne zu verhindern.
Die Quarantäneregelung für Kontaktpersonen 1. Grades bleibt aber trotz eines möglichen negativen Testes bestehen!
Die Nationale Test-Strategie sieht wie folgt aus:
Kundencenter
VR-Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim eG
Tel.: 0791 7585-0
Zur Homepage
Kundencenter
Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim
Tel.: 0791 754-0
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Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Eltern mit Kindern bis zu 12 Jahren, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und Homeoffice nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können für max. 6 Wochen eine Entschädigung von 67 % des Nettogehaltes bekommen.
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Erstattung beim Regierungspräsidum stellen. Der entsprechende Passus wurde im Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bereits ergänzt. Hier der Link zum neuen Gesetz:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigungsanspruch.html
Arbeitgeber und Selbstständige können über diese Webseite eine Entschädigung für Verdienstausfälle ab sofort online beantragen: https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html
Antworten auf häufige Fragen zur Entschädigung finden Sie unter den FAQs des Sozialministeriums: Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Eine Entschädigung wird auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer:in nur zeitweise nicht zur Arbeit gehen konnte oder auch Kinderbetreuung durch Hort, Tagesmütter u.ä. nicht weiter möglich waren.